BGH: Immobilienkäufer haben Anspruch auf „fiktive Mängelbeseitigungskosten“
Immobilienkäufer müssen auch in Zukunft nicht in Vorkasse treten, wenn sie Mängel an der gekauften Immobilie entdecken und diese beheben möchten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Fall: Feuchtigkeitsschaden an erworbener Immobilie
Im aktuellen Fall war nach dem Kauf einer Immobilie Feuchtigkeit an der
Schlafzimmerwand aufgetreten. Die Käufer forderten vom Verkäufer Schadenersatz in Höhe
von 12.500 Euro. Das Landgericht Krefeld sprach ihnen 8.000 Euro zu. Diese bildeten
statt fiktiver Mängelbeseitigung den Wertverlust der Wohnung ab. Der Verkäufer legte
beim BGH Revision ein.
Kein Widerspruch mit Urteil des VII. Zivilsenats
Der fünfte Zivilsenat, der für das Kaufrecht zuständig ist, gab den Klägern im
Prinzip Recht, doch ein Urteil aus dem siebten Zivilsenat (Werkvertragsrecht) hinderte
ihn zunächst an der Rechtsprechung. Demnach untersagt ein Urteil aus dem Jahr 2018 die
Erstattung fiktiver Mängelbeseitigungskosten. Dort befürchteten die Richter, dass Mängel
überkompensiert werden könnten. Ein klassisches Beispiel sei, wenn der Fliesenleger die
falschen Fliesen verlegt. In dem Fall hätten Bauherren die Kosten für einen Austausch
verlangen können, ohne diesen jemals vorzunehmen.
Nach Rücksprache zwischen den zwei Senaten wurde klargestellt, dass diese Rechtsauffassung nur für das Werkvertragsrecht gelte. Somit bleibt im Kaufrecht alles beim Alten. Die Gefahr, dass Käufer sich an Mängeln bereichern sei hier nicht gegeben und es könne nicht verlangt werden das Immobilienkäufer bei Mängeln in Vorkasse treten müssen. [BGH V ZR 33/19]