BGH: Mieter dürfen Zahlungsbelege einsehen
Damit Mieter ihre Nebenkostenabrechnung überprüfen können, muss der Vermieter ihnen nicht nur die Rechnungen, sondern auch die dazugehörigen Zahlungsbelege offenlegen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.
Der Fall: Mieter weigert sich zu zahlen
Ein Mieter verweigerte die geforderte Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung in
Höhe von rund 1.000 Euro, da die Vermieterin ihm keine Einsicht in die Zahlungsbelege
gewährte. Die Vermieterin klagte vor dem Landgericht Berlin, welches dem Mieter Recht
gab.
Das Urteil: Mieter hat berechtigtes Interesse
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Vermieterin zurück und gab dem Mieter
Recht. Dieser hätte nach § 259 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein berechtigtes
Interesse an der Belegeinsicht und hat somit nach § 242 BGB ein (temporäres)
Leistungsverweigerungsrecht. Als Begründung nannte das Gericht, dass es dem Mieter nur
durch Einsicht der Zahlungsbelege möglich sei, die Beträge zu überprüfen. So können
Fehler bei der Abrechnung aufgedeckt werden und er kann überprüfen, ob die Vermieterin
von Preisnachlässen oder anderweitigen Rabatten profitiert hat.
[BGH Az. VIII ZR 118/19]