Mietausfall: Vermieter sollten jetzt Grundsteuer-Erlass beantragen
Vermieter, die im Jahr 2020 unverschuldet Mietausfälle erlitten, können einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen, informiert der Verband Haus und Grund Rheinland Westfalen. Anträge können noch bis zum 31. März 2021 gestellt werden die Frist ist nicht verlängerbar.
25 bis 50 Prozent Grundsteuererlass
Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete,
erlässt die Kommune dem Vermieter 25 Prozent der Grundsteuer, erklärt Konrad Adenauer,
Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Sollte vergangenes Jahr gar keine
Miete geflossen sein, stehen dem Eigentümer sogar 50 Prozent Nachlass zu.
Mehr Mietenausfälle wegen Corona
Unverschuldet sind die Ausfälle, wenn sie wegen Leerstand, allgemeinem
Mietpreisverfall und Nichtvermietbarkeit entstanden sind. Auch außergewöhnliche
Ereignisse wie zum Beispiel Wasserschäden oder ein Wohnungsbrand berechtigen zur
Antragsstellung. Vor allem für Betreiber von gewerblichen Räumen wie Ladenlokalen ist es
gut möglich, dass aufgrund der Corona-Pandemie eine Zahlungsunfähigkeit des Mieters
entstand dann wäre ein Erlass möglich. Wenn der Vermieter dem Mieter selbst die Miete
gestundet oder erlassen hat, dürfte er allerdings keine Chance auf eine Erstattung der
Grundsteuer haben. Dann hat der Vermieter den Mietausfall nämlich selbst zu
verantworten, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland
Westfalen. Der Verband rät jedoch, den Antrag trotzdem zu stellen, falls der Mieter
zahlungsunfähig bleibt. Nach Ablauf des Stichtags 31. März kann der Erlass nicht mehr
beantragt werden.