Verluste von Solaranlagen sind steuerlich absetzbar
Eigentümer und Immobilienbesitzer, die eine Solaranlage betreiben und Strom ins Netz einspeisen, müssen ihre Gewinne versteuern. Auf der anderen Seite dürfen sie auch Verluste steuermindernd geltend machen Ein Urteil, das viele Immobilienbesitzer freuen dürfte. Dies entschied das Finanzgericht Thüringen.
Hintergrund: Anlage einer Eigentümerin macht Verluste
In den ersten drei Jahren nach der Anschaffung der Solaranlage machte die
Eigentümerin Verluste. Im Jahr 2016 gab sie für das Jahr in ihrer Steuererklärung einen
Verlust von 261 Euro an. Das zuständige Finanzamt erkannte diesen Verlust nicht an und
erklärte die Solaranlage zu einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei.
Urteil: Gewinnerzielungsabsicht ist vorhanden
Die Richter des Finanzgerichts Thüringen sahen dies grundsätzlich anders: Beim
Betrieb einer Solaranlage sei immer von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen und
somit dürfen auch Verluste steuerlich abgesetzt werden. Auch wenn die Anlage aufgrund
ihres hohen Anschaffungspreises in den ersten Jahren nur Verluste erzielt, dürfen
diese steuermindernd geltend werden. Von einer Liebhaberei wird nur gesprochen, wenn die
Tätigkeit aus rein privaten Motiven beruht.
[FG Thüringen Az.: 3 K 59/18]